Aufbewahrungsfristen für Verträge: Was Unternehmen und Privatpersonen wissen müssen

Verträge gehören zu den zentralen Dokumenten im geschäftlichen und privaten Alltag. Die richtige Aufbewahrung dieser Dokumente (analog und digital) ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern schützt vor rechtlichen und finanziellen Nachteilen.

Dieser Beitrag liefert einen kompakten Überblick über Fristen, Sonderregelungen und Risiken bei zu früher Entsorgung – für Unternehmen wie auch für Privatpersonen.

Welche Unterlagen fallen unter den Sammelbegriff: Vertrag?

Ein Vertrag ist eine rechtlich bindende Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien. Für Ihre Pflichten zur Aufbewahrung ist entscheidend, ob der Vertrag steuerlich oder handelsrechtlich relevant ist – etwa durch:

  • Kaufverträge (z. B. Lieferantenverträge, Fahrzeugkäufe)
  • Miet- und Pachtverträge (für Gewerbeflächen, Maschinen)
  • Leasingverträge
  • Dienstleistungsverträge (z. B. Wartung, IT, Logistik)
  • Arbeitsverträge, Änderungsverträge, Aufhebungsverträge
  • Werkverträge (z. B. Bauleistungen, Projektvergaben)
  • Rahmenverträge und AGB-Integrationen

Begleitende Unterlagen – etwa Schriftverkehr, Vertragsänderungen oder Kündigungsbestätigungen – gehören ebenfalls zu den aufbewahrungspflichtigen Geschäftsdokumenten.

Gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Vertragsunterlagen im Detail

Aufbewahrungspflichten für Unternehmen

Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus § 147 AO und § 257 HGB. Maßgeblich ist die steuerliche Relevanz eines Vertrags.

Die Aufbewahrungsfristen im Detail:

VertragstypAufbewahrungsfristRechtsgrundlage / Empfehlung
Kaufverträge (z. B. Lieferungen)8 Jahre§ 147 AO (Buchungsbeleg)
Leasingverträge8 Jahre§ 147 AO (buchhalterisch relevant)
Miet- und Pachtverträge (gewerblich)6–8 Jahre§ 257 HGB / § 147 AO (je nach Einordnung)
Dienstleistungsverträge6–8 Jahre§ 257 HGB / § 147 AO (je nach Buchwirkung)
Arbeitsverträgemind. 6 JahrePersonalunterlagen, Prüfungszwecke
Werkverträge (z. B. Bau, IT)6–10 Jahreje nach Gewährleistung (§ 634a BGB), steuerliche Relevanz
Vertragskorrespondenz (z. B. Kündigungen, Nachträge)6 Jahre§ 257 HGB (Geschäftsbriefe)
Rahmenverträge ohne Buchwirkung6 Jahre§ 257 HGB
Gesellschaftsverträge / Gründungsunterlagenunbegrenzt empfohlenBeweisvorsorge, Nachweispflichten
Private Kaufverträge2–5 Jahre§ 438 BGB (Verjährung, Gewährleistung)
Private Bauverträgebis zu 5 Jahre§ 634a BGB (Mängelansprüche)

Verträge gelten dann als Buchungsbeleg, wenn sie Grundlage für eine Buchung sind (z. B. Kaufvertrag mit Rechnung). Reine Rahmenverträge oder allgemeine Geschäftsbedingungen zählen hingegen zu Geschäftsbriefen.

Wichtiger Hinweis:
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV wurde zum Januar 2025 die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf 8 Jahre verkürzt. Davon betroffen sind viele Vertragsunterlagen mit finanzieller Wirkung.

Aufbewahrungspflichten für Privatpersonen

Privatpersonen sind mit wenigen Ausnahmen nicht gesetzlich zur Aufbewahrung. Die Ausnahmen betreffen:

  • Bauverträge (Gewährleistung bis zu 5 Jahre)
  • Kaufverträge (Aufbewahrung empfohlen: mind. 2 Jahre wegen Gewährleistung)
  • Arbeitsverträge (eigene Unterlagen zur Beweisführung sinnvoll)
  • Leasing- oder Mietverträge (mindestens bis zur vollständigen Abwicklung)

Besonders bei Verträgen mit langer Laufzeit (z. B. Altersvorsorge, Immobilienkauf) empfiehlt sich schon aus Eigeninteresse eine dauerhafte Archivierung.

Wann beginnen und enden die Fristen?

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Vertrag endet oder die letzte Änderung erfolgt ist.

Beispiel: Ein Leasingvertrag endet am 15.06.2024 – die Aufbewahrungsfrist beginnt am 01.01.2025.

Tipp: Für die praktische Archivierung sollten Sie Vertragsbeginn, Laufzeit und Beendigungsdatum dokumentieren – so können Sie die Fristen einfach und sicher berechnen.

Sonderregelungen und längere Aufbewahrung

Nicht jeder Vertrag ist nach 8 Jahren „automatisch“ löschbar. Für einige gelten bestimmte Sonderregelungen:

  • Bauverträge (Werkvertrag nach BGB): Gewährleistung bis zu 5 Jahre (§ 634a BGB) → Unterlagen besser 6 Jahre aufbewahren
  • Arbeitsverträge mit Entgeltregelung: Unterliegen oft zusätzlichen Anforderungen z. B. Lohnsteuerprüfungen
  • Verträge mit steuerlichen Ausnahmetatbeständen: z. B. Rückstellungen → ggf. 10 Jahre (§ 147 Abs. 3 AO)
  • Gesellschafterverträge, Gesellschaftsgründungen: unbefristete Aufbewahrung ratsam

Faustregel: In den Fällen, in denen Rückforderungsrechte, Gewährleistungen oder Verjährungsfristen über 3 Jahre hinausgehen: zur Sichertheit länger aufheben!

Risiken bei zu früher Entsorung von Vertragsunterlagen

Wenn Sie Vertragsunterlagen vor Ablauf des Vertrags entsorgen und keine Kopien zur Hand haben, kann das unangenehme Folgen haben:

  • Kein Nachweis im Streitfall: Sie verlieren die Beweisgrundlage – etwa bei Leistungsverzug, Schadenersatzforderungen oder Gewährleistungsansprüchen.
  • Steuerliche Rückfragen bleiben unbeantwortet – das Finanzamt kann Betriebsausgaben streichen oder Schätzungen vornehmen.
  • Datenschutzverstöße: Wenn Verträge personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nach Ablauf der Frist nicht weiter archiviert werden – aber vorher auch nicht einfach entsorgt werden.

Schlimmstenfalls drohen bei vorsätzlicher Vernichtung strafrechtliche Konsequenzen (z. B. nach § 283b StGB – Verletzung von Buchführungspflichten).

Aktenvernichtung vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen – Was ist zu tun?

Hinweis: Mit Aktivierung des Videos wird YouTube im erweiterten Datenschutzmodus abgespielt. Mit der Aktivierung stimmen Sie den Datenschutzbestimmungen von YouTube und den Datenschutzbestimmungen der Mammut Aktenvernichtung zu.

Sichere Entsorgung nach Fristablauf – nur nach DSGVO und DIN 66399

Wir empfehlen eine sichere, DSGVO-konforme Entsorgung von Verträgen und dazugehörigen Daten, denn diese enthalten in der Regel sensible und schützenswerte Daten wie:

  • Namen, Adressen, Kontodaten
  • Vertragsnummern, Steuerinformationen
  • Gehalts- oder Abrechnungsdaten (z. B. bei Arbeitsverträgen)

Die DSGVO verpflichtet Unternehmen und Gewerbetreibenden, personenbezogene Daten sicher zu löschen, sobald sie für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden – also nach Ablauf der Frist.

Was eine sichere Datenvernichtung ausmacht, legt die DIN 66399 fest (z. B. Sicherheitsstufe P-4 mit Schutzklasse 2 oder 3 für papierbasierte Verträge oder entsprechende Einstufung für digitale Daten).

Empfehlung für Unternehmen:

  • Aufbewahrungspflicht im Blick behalten
  • Nach Frist: zertifizierte Aktenvernichtung beauftragen
  • AV-Vertrag mit dem Dienstleister abschließen

Fristen abgelaufen? Jetzt Vertragsunterlagen sicher vernichten!

MAMMUT Aktenvernichtung bietet Ihnen:

  • Vernichtung nach DIN 66399 (Sicherheitsstufe P-4, Schutzklasse 2 oder 3)
  • DSGVO-konforme Entsorgung
  • Sichere Behälter für Sammlung und Transport
  • Terminauswahl während der Bestellung
  • Nachweis über Vernichtung inklusive

Durch Eingabe Ihrer Postleitzahl gelangen Sie zu einer Seite mit den verfügbaren Leistungen für Ihren Standort.

FAQ – Aufbewahrung von Verträgen verständlich erklärt

Wie lange muss ich einen Leasingvertrag aufbewahren?
Wenn er buchungsrelevant ist (z. B. Zahlungspflichten, Aktivierung), gilt eine Frist von 8 Jahren ab Ende des Vertragsjahres.

Gilt für Arbeitsverträge eine besondere Frist?
Arbeitsverträge und begleitende Unterlagen sollten mindestens 6 Jahre archiviert werden – besser 10, da sie oft Grundlage für Lohnsteuerprüfungen sind.

Muss ich private Kaufverträge wirklich aufbewahren?
Ja, wenn sie hohe Werte betreffen oder Gewährleistungsfristen laufen. Zwei bis fünf Jahre Aufbewahrung sind empfehlenswert.

Was passiert, wenn ich einen Vertrag zu früh entsorge?
Sie verlieren ggf. Ihre Beweisgrundlage – bei privaten Verträgen ebenso wie im geschäftlichen Kontext. Auch steuerliche Nachteile drohen.

Wie entsorge ich Vertragsdokumente richtig?
Nicht einfach ins Altpapier! Nutzen Sie einen zertifizierten Fachbetrieb für Aktenvernichtung. Nur so erfüllen Sie die Vorgaben der DSGVO und DIN 66399.

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